BGH Urteil: Kundenbefragung in Rechnungs-Mail unzulässig

BGH: Auch Kundenbefragung ist unzulässige Werbung per E-Mail

Arno Lampmann
| 19.11.2018

Auf einmal ist sie da, die E-Mail, aus dem Nichts. Monate nachdem der Kauf im Onlineshop längst abgewickelt ist. Es folgt ein Hinweis auf neueste Produkte, reduzierte Ware oder auch die obligatorische Kundenzufriedenheitsumfrage. Nachvollziehbar und begrüßenswert, dass die Rechtsprechung hier die unzulässige Werbung bejaht. Doch wie verhält es sich, wenn die Bitte zur Teilnahme an einer Kundenbefragung mit der Rechnung per E-Mail kommt?

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Der BGH entschied jüngst, dass auch in einem solchen Fall die Voraussetzungen einer unzulässigen Werbung vorliegen (BGH, Urteil v. 10.07.2018, Az. VI ZR 225/17).

Die Beklagte verknüpfte die Übersendung der Rechnung per E-Mail mit der Bitte, an einer Kundenzufriedenheitsbefragung teilzunehmen. Der Inhalt einer solchen E-mail lautete wörtlich:

„Sehr geehrte Damen und Herren, anbei erhalten Sie Ihre Rechnung im PDF-Format. Vielen Dank, dass Sie den Artikel bei uns gekauft haben.
Wir sind ein junges Unternehmen und deshalb auf gute Bewertungen angewiesen. Deshalb bitten wir Sie darum, wenn Sie mit unserem Service zufrieden waren, uns für Ihren Einkauf eine 5-Sterne Beurteilung zu geben. […]“

Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

Der Kläger vertrat die Auffassung, dass es sich bei der E-Mail um eine unaufgeforderte unerlaubte Zusendung von Werbung handele und klagte auf Unterlassung.

Entgegen des Ausgangs- und des Berufungsgerichts bejahte der BGH den Unterlassungsanspruch des Klägers aus §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB. Aufgrund der fehlenden Einwilligung in den Erhalt von Werbe-E-Mails greift die Beklagte in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers ein, vgl. Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG (Datenschutz in der elektronischen Kommunikation).

Grundsätzlich stellt die Aufforderung zur Teilnahme an einer Kundenzufriedenheitsumfrage eine unzulässige (Direkt-)Werbung. Schließlich dient die Befragung dazu, den Kunden an sich zu binden und künftige Geschäftsabschlüsse zu fördern. Die streitgegenständliche E-Mail aber zeichnet sich durch ihre zwei Stoßrichtungen aus: Zum einen die Übersendung der Rechnung und zum anderen die Erfüllung des Werbezwecks. Im vorliegenden Fall überwiegt der Sachzusammenhang (Übersendung der Rechnung) aber nicht derart, dass der E-Mail kein Werbe-Charakter mehr innewohnt.

Auf Nummer „Sicher“ gehen

Die Entscheidung des BGH zeigt wieder einmal eindrucksvoll, welchen hohen Stellenwert der Verbraucherschutz hat. Für die Unternehmer wird es dagegen immer schwieriger, ihre Produkte gezielt beim Kunden zu vermarkten.

Um zu vermeiden, zukünftig gar keine Werbung mehr per E-Mail an Kunden zu versenden, sollten die Unternehmen sich von dem Kunden für jeden Grund, aus dem eine E-Mail verschickt werden könnte, die Einwilligung in den Erhalt in Werbe-E-Mails einholen. Es ist nämlich nicht abzusehen, welcher Inhalt bei E-Mails demnächst noch als unzulässige Werbung eingestuft wird.

Vor diesem Hintergrund und dem Aufwand, der betrieben werden müsste, erscheint es aber fast schon einfacher und vor allem praktischer, gänzlich auf Werbung per E-Mail zu verzichten.

Der Ton macht die Musik

Wer das nicht möchte, muss eine Abwägung von Chancen und Risiken einer streng genommen unzulässigen Kundenbefragung vornehmen. Unserer Erfahrung nach macht auch bei Kundenbindungsmaßnahmen der Ton die Musik. Der Adressat von Werbemaßnahmen, die unaufdringlich und freundlich gestaltet sind und ihm einen Mehrwert bieten, wird nur in ganz seltenen Fällen rechtliche Schritte einleiten.

Author

Arno Lampmann
Arno Lampmann konzentriert sich als Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz vor allem auf das Medien- und Wettbewerbsrecht und unterstützt Unternehmen und Persönlichkeiten, insbesondere Banken, Emissionshäuser und Produktentwickler des Kapitalmarkts bei der schnellen und effektiven Rechtedurchsetzung und dem Schutz ihres guten Rufs. Er ist Mitautor des unter anderem von Herrn Professor Thomas Hoeren herausgegebenen Handbuchs Multimedia-Recht und bei Legal Tribune Online.