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Welche Rechte hat dein Tweet? Die Antwort kommt mit Helene Fischer!

Arno Lampmann
| 12.04.2018

Am 21. März 2006 öffnete der Kurznachrichten- oder auch Mikrobloggingdienst Twitter seine Pforten. Ohne Zweifel hat Twitter einen erheblichen Anteil an der heutigen Netzkultur, in der sich Medien, Unternehmen und Privatpersonen einer immer schnelleren Verbreitung von Content ausgesetzt sehen. Kurz und knackig ist also die Devise. Man könnte nun auch geneigt sein zu sagen, dass die Aufmerksamkeitsspanne vieler Nutzer bei exakt 280 Zeichen (früher 140 Zeichen) endet, eben dem Limit eines einzelnen Tweets. Die Bandbreite der Tweets ist dabei fast grenzenlos, von Werbeslogans über (Fake-) News oder einfach nur mehr oder weniger geistreichen Sprüchen. Dabei sind die meisten Nutzer auf der Jagd nach dem Tweet schlechthin, zumindest aber dem Tweet des Jahres.

Über Retweets freut sich daher erstmal fast jeder. Was aber, wenn ein Tweet so pfiffig war, dass dieser auch problemlos kommerziell unter das Volk gebracht werden könnte? Dann ist erstmal Schluss mit lustig und die Netzgemeinde erinnert sich plötzlich an das manchmal so arg gescholtene Urheberrecht. Dem interessierten Nutzer wird dann aber relativ schnell klar, dass niemand pauschal die Frage beantworten kann, ob ein Tweet urheberrechtlich geschützt ist oder nicht.

Das hängt nämlich allein davon ab, ob der getwitterte Text ein Sprachwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG ist. Dies ist wiederum nur dann der Fall, wenn der Text eine persönliche geistige Schöpfung darstellt.

Ob der Text lustig, weniger lustig oder unlustig ist, ist genauso unerheblich wie sein Wahrheitsgehalt.

Bei Sprachwerken muss allein ihr geistiger Gehalt durch das Mittel der Sprache, egal in welcher, zum Ausdruck kommen. Ist der Stoff des Sprachwerks frei erfunden, so erlangt es eher Urheberrechtsschutz als solche Texte, bei denen der Stoff durch organisatorische Zwecke oder wissenschaftliche und andere Themen vorgegeben ist. So etwa auch bei Produktbeschreibungen, da dort der im jeweiligen Fachbereich üblichen Ausdrucksweise vielfach die urheberrechtsschutzfähige eigenschöpferische Prägung fehlt. Hier kann dann meist nur noch die Länge des Textes helfen, da der ihm zu Grunde liegende Spielraum für eine individuelle Wortwahl und Gedankenführung größer ist, je länger ein Text ist.

Ein mehrere Seiten umfassender Text ist deshalb eher schutzfähig als ein Werbeslogan oder eine kurze Erklärung. So blieb in der Vergangenheit kurzen Werbeslogans wie

„Das aufregendste Ereignis des Jahres“
-OLG Frankfurt, Urteil vom 04.08.1986, Az. 6 W 134/86 – WM-Slogan

„Wir fahr’n, fahr’n, fahr’n auf der Autobahn“
-OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.12.1977, Az. 20 U 46/77

„hier ist DEA – hier tanken Sie auf“
-OLG Hamburg, Urteil vom 09.11.2000, Az. 3 U 79/99

“Wenn das Haus nasse Füße hat”
-OLG Köln, Urteil vom 08.04.2016, Az. 6 U 120/15

der urheberrechtliche Schutz als Sprachwerk verwehrt. Über die Länge des Textes kommt man bei Tweets daher zumeist eben nicht weit.

An die Individualität werden grundsätzlich nur geringe Anforderungen gestellt

Im Urheberrecht ist auch die sog. kleine Münze geschützt, d.h. solche Werke, die an der untersten Grenze eines gerade eben noch urheberrechtlich geschützten Werkes liegen. Daher wurden in der Vergangenheit auch schon kurzen Texten wie

„Ein Himmelbett als Handgepäck“
-OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.02.1964, Az. 2 U 76/63

„Biegsam wie ein Frühlingsfalter bin ich im Forma-Büstenhalter“
-OLG Köln, GRUR 1934, 758 (759)

der Schutz als Sprachwerk zugesprochen. Auch der berühmte Bonmot von Karl Valentin

„Mögen hätte ich schon wollen, aber dürfen habe ich mich nicht getraut“
LG München I, Urteil v. 8.9.2011, Az. 7 O 8226/11)

ist als Sprachwerk durchgegangen und hätte mit Sicherheit auch einen schönen Tweet ergeben.

Mit einem richtigen Tweet hatte sich die Rechtsprechung tatsächlich noch nicht oft, genauer gesagt ein einziges Mal, zu befassen. Auslöser war dabei der Tweet

„Wann genau ist aus „Sex, Drugs & Rock n Roll“ eigentlich „Laktoseintoleranz, Veganismus & Helene Fischer“ geworden?“.

Der von einem unbekannten Nutzer getweetete Spruch war über unzählige digitale Retweets am Ende auf einer analogen Postkarte gelandet. Das fand der „Urheber“ nicht mehr lustig und verklagte das Unternehmen auf Unterlassung und Schadensersatz.

So wurde dem Landgericht Bielefeld nach mehr als zehn Jahren Twitter die Ehre zuteil, über die Schöpfungshöhe eines Tweets zu urteilen. Das tat es dann auch und lehnte mit deutlichen Worten einen urheberechtlichen Schutz ab, da in dem kurzen Text schlichtweg kein Sprachwerk liege. Der kurze Text, der aus einem einzelnen Satz bestehe, bediene sich der Alltagssprache. Der notwendige Grad der Gestaltungshöhe werde durch die bloße Anordnung, Verknüpfung und Gegenüberstellung des allgemein bekannten und seit Jahrzehnten verwendeten Begriffs „Sex, Drugs and Rock n Roll“ mit schlagwortartigen Begriffen aus dem alltäglichen und aktuellen Sprachgebrauch nicht erreicht. Der damit verbundene Sprachwitz genüge nicht, um die notwendige Gestaltungshöhe und einen Urheberrechtsschutz als Sprachwerk zu begründen. Vielmehr entspreche der „Tweet“ einem urheberrechtlich nicht schutzfähigen bloßen Slogan.

Der Absender eines Tweets muss sich also schon ordentlich ins Zeug legen, will er den Tweet rechtlich geschützt wissen. Dies ist auch richtig, wenn man sich die Reichweite des urheberrechtlich geschützten Werks vor Augen führt. Denn gemäß § 64 UrhG erlischt das Urheberrecht erst siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers. So lange dürfte ein Tweet also nur mit Zustimmung des Urhebers vervielfältigt werden. Der Text wäre also schlichtweg für diese Zeit zu Gunsten des Urhebers monopolisiert. Und das muss bei solch kurzen Texten nun einmal der Ausnahmefall bleiben.

Author

Arno Lampmann
Arno Lampmann konzentriert sich als Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz vor allem auf das Medien- und Wettbewerbsrecht und unterstützt Unternehmen und Persönlichkeiten, insbesondere Banken, Emissionshäuser und Produktentwickler des Kapitalmarkts bei der schnellen und effektiven Rechtedurchsetzung und dem Schutz ihres guten Rufs. Er ist Mitautor des unter anderem von Herrn Professor Thomas Hoeren herausgegebenen Handbuchs Multimedia-Recht und bei Legal Tribune Online.